[ Auszug: (1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der
Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung
nach seiner W ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]